Wer kann Wohngeld erhalten?
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen. Insbesondere Rentner, Bezieher von Arbeitslosengeld I und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen gehören zur Gruppe der Wohngeldbezieher.
Anders als beispielweise beim Arbeitslosengeld II oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z.B. Sparguthaben). Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z.B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch. Das Einkommen oder Vermögen naher Verwandter außerhalb des eigenen Haushaltes spielt für den Bezug von Wohngeld ebenfalls keine Rolle.
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Wohngeld erhält nicht, wer andere Sozialleistungen erhält, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Das sind zum Beispiel Bezieher folgender Leistungen: Arbeitslosengeld II, Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige, Hilfe zum Lebensunterhalt. Alleinstehende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung (BaföG, BAB) haben, sind ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen. Gleiches gilt für Wehr- oder Zivildienstleistende mit Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Wie wird das Wohngeld berechnet und welche Einkünfte sind anzurechnen?
Wohngeld wird nach einer Formel errechnet. Berechnungsmaßstäbe sind
• die Haushaltsgröße
• das Gesamteinkommen des Haushaltes
• die zu berücksichtigende Miete oder Belastung
Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben.
Nicht angerechnet wird dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kindergeldzuschlag sowie das Betreuungsgeld.
Wohngeld bei Studenten
Für Studenten wird in der Regel kein Wohngeld bezahlt.
Ein Wohngeldanspruch bei Studenten ist dann ausgeschlossen, wenn der Student dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG hat (was in der Praxis für jeden Studenten gilt).
Dabei ist es vollkommen egal, ob BAföG-Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAföG gezahlt wird oder nicht.
Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn alle Mitglieder eines Haushaltes dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG haben. Hat auch nur ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAB (oder auf BAföG) und erhält auch keine anderen Transferleistungen wie ALG II oder Übergangsgeld, besteht wieder ein Anspruch auf Wohngeld.
Hat zum Beispiel ein Studentenpaar (unabhängig, ob miteinander verheiratet oder nicht) ein gemeinsames Kind, sind zwar die beiden Studenten nicht wohngeldberechtigt. Da das Kind aber nicht studiert und somit auch kein BAföG beantragen kann, ist der gesamte Familienhaushalt wohngeldberechtigt.
In den folgenden Fällen kann trotz den oben genannten Ausschlussgründen von Studierenden Wohngeld beantragt werden,
Antrag und Unterlagen
Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Wohngeld kann frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung gezahlt werden. Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen.
Wohngeld für Studenten - Anspruch von Studierenden Prinzipiell haben Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie “dem Grunde nach” einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen. Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist also daran gebunden, ob “dem Grunde nach” Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich. Quelle: http://www.wohngeld.org/studenten.html
Wohngeld für Studenten - Anspruch von Studierenden Prinzipiell haben Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie “dem Grunde nach” einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen. Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist also daran gebunden, ob “dem Grunde nach” Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich. Quelle: http://www.wohngeld.org/studenten.html
Wohngeld für Studenten - Anspruch von Studierenden Prinzipiell haben Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie “dem Grunde nach” einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen. Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist also daran gebunden, ob “dem Grunde nach” Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich. Quelle: http://www.wohngeld.org/studenten.html
Frau Yvonne Köhn | |
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