Die Stadt Halle (Westf.) bemüht sich seit vielen Jahren,für den Innenstadtbereich zwischen B 68, Martin-Luther-Straße und Rosentraße ein städtebauliches Konzept zu finden, um eine attraktive und lebendige Innenstadt zu schaffen. Hierzu gehört auch die Idee, die unglücklichen Grundstückszuschnitte zu überwinden und ein besser gegliedertes räumliches Konzept zur Verdichtung zu finden.
Ausfluss dieser schon länger bestehenden Überlegungen ist der Beginn des Bebauungsplanverfahrens Nr. 62 „Innenstadt“. Da schon über viele Jahre Bemühungen einzelner Eigentümer und auch von Investoren, eine Verbesserung der Situation durch Vereinigung von Grundstücken zu schaffen, an Einigungen mit den Eigentümern gescheitert waren, ordnete der Rat der Stadt schon im Februar 2012 die Umlegung für das Gebiet an. Nachdem erste Planalternativen im Jahre 2013 Gestalt annahmen und auch zur Grundlage der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung für den Bebauungsplan Nr. 62 „Innenstadt“ im Jahre 2014 gemacht wurden, wurden die Eigentümer des betroffenen Gebietes konkret im Frühjahr 2015 im Rahmen einer ausführlichen Informationsveranstaltung über die Absicht, ein Umlegungsverfahren
durchzuführen, informiert.
Dem folgend wurde im September 2016 durch den Umlegungsausschuss der Stadt Halle (Westf.) das Umlegungsverfahren eingeleitet. Diese Einleitung des Umlegungsverfahrens trifft noch keine Entscheidung über die spätere Grundstücksverteilung, sie bildet nur den ersten Schritt in einem Umlegungsverfahren. Gegen diese Einleitung des Umlegungsverfahrens wendete sich eine betroffene Grundstückseigentümerin durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Über diesen Antrag entschied nun am 30.3.2017 die Baulandkammer des Landgerichts Detmold.
Das Urteil wurde den Beteiligten mittlerweile zugestellt. Das Landgericht Detmold hat in seinem Urteil den Einleitungsbeschluss des Umlegungsausschusses der Stadt Halle (Westf.) aufgehoben. Das Urteil wird insbesondere damit begründet, die Stadt Halle (Westf.) habe nicht ausreichend nachweisen können, die freiwilligen
Einigungsbemühungen der Eigentümer seien gescheitert.
Die Stadt Halle (Westf.) bedauert diese Entscheidung. Nach Auffassung der Stadt Halle (Westf.) haben die verschiedenen – gescheiterten – Bemühungen von Eigentümern und Investoren der letzten Jahren sehr deutlich gezeigt, dass eine freiwillige Lösung nicht absehbar ist. Um die für Halle wichtigen Entwicklungen der Innenstadt zügig und sinnvoll umzusetzen – auch im Sinne eines Werterhalts und einer Ausnutzbarkeit von Grundstücken für die Eigentümer – hält die Stadt Halle eine Umlegung nach wie vor für den richtigen Weg.
Gegen das Urteil des Landgerichts Detmold kann Berufung eingelegt werden. Über die Frage, ob dieser Weg beschritten werden soll, wird der Umlegungsausschuss der Stadt Halle (Westf.) in seiner Sitzung am 27.04.2017 beraten.
Wichtig ist jedoch, dass die Entwicklung der Innenstadt weiter vorangetrieben wird, um die Attraktivität der Stadt Halle (Westf.) für Einwohner und Besucher zu erhalten und zu stärken.