Wer hat Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten?
Anspruch haben Schüler/Innen, deren kürzester Weg (Fußweg) zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform (Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, …) eine bestimmte Entfernungsgrenze überschreitet. Gemessen wird die Entfernung von der Haustür zum nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstückes. Die Entfernung wird metergenau gemessen.
Entfernungsgrenzen:
Es werden nur die Kosten für die wirtschaftlichste Beförderung übernommen. Grundsätzlich ist dies eine Beförderung mit dem ÖPNV.
Wird eine andere als die nächstgelegene Schule besucht, so werden nur die Kosten übernommen, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden.
Wird die maßgebende Entfernungsgrenze zur nächstgelegenen Schule nicht überschritten, so besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten zur besuchten Schule, selbst wenn die Entfernungsgrenze dorthin überschritten ist.
Gibt es darüber hinaus noch Möglichkeiten Schülerfahrkosten zu bekommen?
Schülerfahrkosten werden unabhängig von der Entfernung zur Schule gezahlt, wenn nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen (nachzuweisen durch ein ärztliches Attest) oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzt werden muss. Schülerfahrkosten werden auch gezahlt, wenn der Schulweg besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schüler/Innen ungeeignet ist.
Gibt es einen Höchstbetrag?
Monatlich werden maximal 100,00 € an Fahrkosten übernommen. Der Höchstbetrag gilt nicht für schwerbehinderte Schüler/Innen sowie für Schüler/Innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
Bekommt man Ersatz, wenn man das Schulwegticket verliert?
Verlorene Schulwegtickets werden nicht erstattet oder ersetzt.
Wann wird eine Wegstreckenentschädigung gezahlt?
Eine Wegstreckenentschädigung wird nur gezahlt, wenn der ÖPNV nicht zumutbar im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist und daher eine Beförderung mit dem privaten PKW notwendig ist.
Wann besteht ein Anspruch auf Beförderung mit dem Taxi?
Anspruch auf Taxibeförderung besteht nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. Es müssen außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine andere Art der Beförderung unzumutbar oder unmöglich machen. Weitere Informationen erhalten Sie dazu im Schulverwaltungsamt der Stadt Halle (Westf.) und im unten stehenden Infoblatt.
Wie werden Schülerfahrkosten beantragt?
Grundsätzlich werden Schülerfahrkosten schriftlich beantragt. Antragsformulare sind im Schulsekretariat sowie im Schulverwaltungsamt der Stadt Halle (Westf.) erhältlich.
Wie lange bekommt man Schülerfahrkosten?
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das Schuljahr. Bei Änderungen wie z.B. Umzug und Schulwechsel ist unverzüglich das Schulsekretariat zu informieren.
An wen kann ich mich wenden, wenn ich weitere Fragen habe?
Auskunft erhalten Sie im Schulsekretariat sowie im Schulverwaltungsamt der Stadt Halle (Westf.), Ravensberger Str. 1, 33790 Halle (Westf.)
Informationen zu der Übernahme von Fahrkosten, die im Rahmen eines Schülerpraktikums entstehen, entnehmen Sie bitte unten stehendem Infoblatt.
Abteilung 2.1 Ordnung, Schule, Kultur und Sport | |
Ravensberger Straße 1 33790 Halle (Westf.) Telefon: 05201 183-0 |
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Infoblatt Taxi (41 kB) |
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Infoblatt Praktikum (41 kB) |