Lernmittelfreiheit (§ 96 SchulG)
Grundsätzlich werden jeder Schülerin und jedem Schüler vom Schulträger entsprechend eines festgelegten Durchschnittsbetrages - abzüglich eines Eigenanteils - Lernmittel zu befristetem Gebrauch unentgeltlich überlassen (Prinzip der Ausleihe). In Ausnahmefällen können Lernmittel, falls wegen der Art der Lernmittel erforderlich, zum dauernden Gebrauch zur Verfügung gestellt werden.
Die Beträge, die den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmittel entsprechen, sind durch die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 SchulG festgelegt.
Nicht unter den Lernmittelbegriff fallen die Gegenstände, die im Unterricht als Gebrauchs- oder Übungsmaterial verwendet werden. Sie müssen gegebenenfalls als Teil der allgemeinen persönlichen Ausstattung von den Eltern bereitgestellt werden. Hierzu zählen Schreib- und Zeichenpapier, Stifte und Rechengeräte aller Art, einschließlich technischer Hilfsmittel und sonstige Arbeitsmittel.
Der Eigenanteil bestimmt den Anteil, bis zu dem die Eltern verpflichtet sind, Lernmittel nach Entscheidung der Schule auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Eigenanteil darf ein Drittel des Durchschnittsbetrages nicht überschreiten. Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheidet der Schulträger in eigener Verantwortung.
Die Stadt Halle (Westf.) entlastet zusätzlich Empfänger folgender Leistungen vom Eigenanteil:
Empfänger der vorgenannten Leistungen können im Schulverwaltungsamt einen Antrag auf Übernahme des Eigenanteils für Lernmittel stellen.
Erforderliche Unterlagen:
Abteilung 2.1 Ordnung, Schule, Kultur und Sport | |
Ravensberger Straße 1 33790 Halle (Westf.) Telefon: 05201 183-0 |