Das Wohngeld soll zur wirtschaftlichen Sicherung eines den Grundbedürfnissen entsprechenden Wohnens als Mietzuschuss für Mieter eines Wohnraums und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung dienen.
Die angesprochenen Zuschüsse müssen von den Antragstellern in der Regel nicht zurück erstattet werden, auch wenn eine Verbesserung des Einkommens vorliegen sollte. In diesem Fall erlischt lediglich der Anspruch. Dieses gilt aber nur, wenn keine Verstöße gegen die geltenden Anspruchsvoraussetzungen bei Beantragung und einer späteren Überprüfung der gewilligten Leistungen auftreten. Der Antragsteller ist verpflichtet Zuschuss-Relevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Wohngeldgesetz (WoGG) und in der Wohngeldverordnung, die seit dem 1. Januar 1997 auch für die neuen Bundesländer gelten. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Wohngeldansprüchen (z.B.: das Wohngeldgesetz) sind als besondere Teil im Sozialgesetzbuch verankert (Art. II § 1 SGB I).
Mieter/Mieterinnen und selbst nutzende Eigentümer und Eigentümerinnen von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss, Eigentümer als Lastenzuschuss. Ob ein Bürger oder eine Bürgerin Wohngeld erhält, entscheidet die Wohngeldstelle im Rathaus der Stadt Halle (Westf.). Hier muss der Antrag auf Wohngeld gestellt werden. Die Mitarbeitenden der Wohngeldstellen sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären.
Wer ist vom Wohngeld ausgeschlossen?
Wohngeld erhält nicht, wer andere Sozialleistungen erhält, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Das sind zum Beispiel Beziehende folgender Leistungen: Arbeitslosengeld II,Grundsicherung für Ältere und Erwerbsunfähige, Hilfe zum Lebensunterhalt. Alleinstehende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung (BaföG, BAB) haben, sind ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen. Gleiches gilt für Wehr- oder Zivildienstleistende mit Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Nicht antragberechtigt sind:
Wie wird das Wohngeld berechnet und welche Einkünfte sind anzurechnen?
Wohngeld wird nach einer Formel errechnet. Berechnungsmaßstäbe sind
• die Haushaltsgröße
• das Gesamteinkommen des Haushaltes
• die zu berücksichtigende Miete oder Belastung
Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben.
Nicht angerechnet wird dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kindergeldzuschlag sowie das Betreuungsgeld.
Wohngeld bei Studenten
Für Studenten wird in der Regel kein Wohngeld bezahlt.
Ein Wohngeldanspruch bei Studierenden ist dann ausgeschlossen, wenn der Studierende dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG hat (was in der Praxis für jeden Studenten gilt).
Dabei ist es vollkommen egal, ob BAföG-Leistungen beantragt wurden oder nicht und auch, ob z.B. wegen zu hohem eigenen Einkommens oder zu hohem Einkommen der Eltern BAföG gezahlt wird oder nicht.
Der Wohngeldanspruch ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn alle Mitglieder eines Haushaltes dem Grunde nach Anspruch auf das BAföG haben. Hat auch nur ein Haushaltsmitglied keinen Anspruch auf BAB (oder auf BAföG) und erhält auch keine anderen Transferleistungen wie ALG II oder Übergangsgeld, besteht wieder ein Anspruch auf Wohngeld.
Wohngelderhöhung zum 01.01.2020
Durch die Wohngelderhöhung werden nun mehr Haushalte als vorher wohngeldberechtigt sein. So haben rund 180.000 Haushalte erstmals oder erneut einen Wohngeldanspruch. Außerdem wird es eine neue Mietenstufe geben. Damit werden Haushalte in Städten mit besonders hohen Mieten gezielter entlastet.
Nachdem es letztmalig in 2016 eine Wohngelderhöhung gab, gilt die aktuelle Wohngelderhöhung ab dem 01.01.2020.
Vor dem Hintergrund der massiv gestiegenen Mieten hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, welches ab 2020 höhere Zuschüsse für Wohnraum vorsieht
Mit dieser Kurzübersicht sollen die Eckpunkte des Wohngeldes kurz erläutert werden. Wohngeld wird in in Deutschland als Unterstützung des Staates für seine Bürger bezeichnet, die aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten. Dabei ist “Zuschuss zur Miete oder Belastung” wörtlich zu nehmen, da das Wohngeld nicht zur vollständigen Deckung geleistet wird. Der Antragsteller muss genügend Einkommen haben, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, um Wohngeld zu erhalten.
Der Staat hat das Wohnen als Grundbedürfnis jedes Menschen anerkannt und daher als förderungswürdig eingestuft. Aus diesem Grund fördert er die Wohnkosten von einkommensschwachen Bürger. Wer seine Miete nicht bezahlen kann, weil das Geld nicht reicht, dem droht die Kündigung. Um diese Notlage zu vermeiden, wurde das Wohngeld eingeführt. Das Wohngeld ist keine vollständige Übernahme aller Wohnkosten, sondern ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten.
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Wer also einen Anspruch auf Wohngeld hat, sollte den Wohngeldantrag bei der Stadt Halle (Westf.) im Rathaus 1 beantragen. Wichtig ist, dass bereits ein gültiger Mietvertrag bzw. die Eigennutzung einer Eigenimmobilie besteht. Die nötigen Formulare können auch ausgedruckt und bei der Stadtverwaltung abgegeben werden oder im Rathaus abgeholt werden.
Grundsätzlich wird das Wohngeld für eine Dauer von 12 Monaten bewilligt, dieser Zeitraum kann aber sowohl kürzer als auch länger ausfallen. Wichtig ist aber, dass die Leistungen erst ab dem Monat gezahlt werden, in dem der Wohngeldantrag bei der zuständigen Stelle eintritt – frühestens mit dem Zeitraum, in dem die Miete oder Belastung anfällt. Der Wohngeldantrag ist also nicht rückwirkend möglich.
Soll eine Weiterbewilligung nach dem ersten Zeitraum beantragt werden, so sollte dieser Antrag ca. 2 Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden. So wird sichergestellt, dass die Wohngeldbehörde ausreichend Zeit hat und die Leistungsbewilligung nicht unterbrochen wird.
Wohngeld für Studenten - Anspruch von Studierenden Prinzipiell haben Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie “dem Grunde nach” einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen. Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist also daran gebunden, ob “dem Grunde nach” Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich. Quelle: http://www.wohngeld.org/studenten.html
Wohngeld für Studenten - Anspruch von Studierenden Prinzipiell haben Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie “dem Grunde nach” einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen. Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist also daran gebunden, ob “dem Grunde nach” Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich. Quelle: http://www.wohngeld.org/studenten.html
Wohngeld für Studenten - Anspruch von Studierenden Prinzipiell haben Studenten keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn Sie “dem Grunde nach” einen Anspruch auf BAföG haben, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten. Dies ergibt sich aus dem § 20 WoGG, nachdem eine Gesetzeskonkurrenz entsteht, da im BAföG Bedarf bereits ein Teil für die Wohnkosten vorgesehen ist. Ist die Ausbildung also mit dem BAföG förderungsfähig, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld für Studenten. Eine Ausnahme besteht hier nur, wenn BAföG ausschließlich als Bankdarlehen bezogen wird, dann können auch Studenten Wohngeld beantragen. Der Anspruch auf Wohngeld für Studenten ist also daran gebunden, ob “dem Grunde nach” Anspruch auf BAföG besteht. Damit ist gemeint, ob das Studium allgemein mit BAföG gefördert werden kann. Ob tatsächlich BAföG beantragt wurde, Geld fließt oder eben nicht fließt, weil beispielsweise das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners oder der Eltern zu hoch ist, ist für den Anspruch auf Wohngeld unerheblich. Quelle: http://www.wohngeld.org/studenten.html
Frau Yvonne Köhn![]() | |
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