Entsprechend § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) dürfen Verkaufsstellen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein
1. an einem Sonntag im März ("Halle blüht auf")
2. zu Christi Himmelfahrt („Haller Bahnhofs- und Innenstadtfest“)
3. einem Sonntag im Monat September („Haller Herbst“)
4. am 1. Advent („Nikolausmarkt“)
Verbindliche Auskünfte über die tatsächlichen Termine erteilt die Ordnungsverwaltung.