Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist nur noch dann notwendig, wenn keine Wohnung im Inland bezogen wird.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.
Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.